Das Recht am eigenen Bild und Namen einfach(er) erklärt.
Das Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht, das dem Schutz der Persönlichkeit jeder Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich dient. Es wird abgeleitet aus dem Artikel 2 Abs. 1 (freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 (Menschenwürde) des Grundgesetzes.
Das Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also selbst über die Preisgabe und Verwendung von eigenen Daten zu bestimmen zu können, die Rückschlüsse auf die eigene Person erlauben, sowie das Recht auf Selbstdarstellung.
Das Recht auf Selbstdarstellung gewährleistet, wie der Name schon besagt, dass der Einzelne bestimmen kann, wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt. Es schützt ihn daher vor ungewollter, verfälschter oder ehrenrühriger Darstellung durch Andere. Zum Schutz der Selbstdarstellung zählt beispielsweise das Recht am eigenen Bild, das im Kunsturhebergesetz näher ausgestaltet wird. Hiernach kann der Einzelne bestimmen, ob und in welcher Weise Bildnisse von ihm veröffentlicht werden.
Ebenfalls geschützt wird das Recht am eigenen Wort. Dieses verbietet es etwa, dass einem fremde Äußerungen ohne den Willen des Betroffenen untergeschoben werden.
Weiterhin folgt aus dem Recht auf Selbstdarstellung auch das Recht, über die Veröffentlichung oder öffentlichkeitswirksame Nennung des eigenen Namens zu bestimmen.
Was bedeutet das jetzt konkret?
Jedes Bild (meint Foto und Video) darf NUR mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KunstUrhG)
(Eine Einwilligung erfolgt VOR einer Handlung, ist sie nachträglich, nennt man sie Genehmigung.)
Das Posten eines Bildes auf sozialen Netzwerken (also WhatsApp, Instagram, Facebook, Signal, Snapchat etc.) ist eine öffentliche Verbreitung, selbst wenn es in einer geschlossenen Gruppe und nur zeitlich beschränkt geschieht! Das Netz vergisst nicht! Haftbar für die Verletzung des Rechtes am eigenen Bild wird der Hochladende gemacht, nicht der Netzbetreiber.
Jedoch ist das bloße Fotografieren oder Filmen, ohne es zu veröffentlichen, nicht von § 22 KunstUrhG erfasst und damit nicht verboten solange nicht ein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Dies wird im Einzelfall von Gerichten entschieden.
Warum ist das so? Ein Vergleich: Autofahren ist gefährlich. Daher sieht der Gesetzgeber eine Fahrprüfung vor und vertraut auf die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung. Zudem darf man erst mit einem bestimmten Alter Auto fahren, nämlich wenn man alt genug ist die Regeln und deren Notwendigkeit zu verstehen. Bekämen Autofahrer diesen „Vertrauensvorschuss“ nicht, so müsste Autofahren prinzipiell verboten werden. Und das möchte ja niemand.
Ähnlich verhält es sich mit dem Fotografieren und Filmen. Der Gesetzgeber vertraut auf die Einhaltung des Rechts am eigenen Bild, sonst müsste das Fotografieren und Filmen ebenfalls prinzipiell verboten werden.
Fotografieren und Filmen in der Schule
Bildungseinrichtungen, selbst der Unterricht, gelten zwar urheberrechtlich als „öffentlich“, jedoch ist hier das bloße Fotografieren oder Filmen von Personen nicht zulässig.
Warum?
Aufgrund der Möglichkeit, die bildlich erfassten Menschen innerhalb dieser Institution zu identifizieren, greift die Datenschutz-Grundverordnung. Nach dieser gilt das Fotografieren oder Filmen als „Erheben“ bzw. „Erfassen“ „personenbezogener Daten“ und bedarf einer (vorherigen) Einwilligung unter Angabe eines festgelegten Zwecks! (Art. 1, Art. 4, Art. 6 DSGVO)
Dabei reicht es in der Schule nicht die betroffenen Kinder einfach vorher zu fragen, da es bis zu deren 16. Lebensjahr der elterlichen Zustimmung bedarf. (Art. 8 DSGVO)
Identitätsmissbrauch
Das Verwenden von E-Mail-Adressen anderer Personen, z.B. von Lehrkräften, Schülerinnen oder Schülern, um damit Nachrichten zu verschicken oder Profile unter fremdem Namen auf sozialen Netzwerken zu erstellen, ist eine Form des Identitätsmissbrauchs. Dieser ist zwar selbst nicht strafbar, aber nur weil dessen Begleiterscheinungen bereits strafbar sind und der Gesetzgeber hier keine Gesetzeslücke sieht.
Betroffen sind hier die Persönlichkeitsrechte auf informationelle Selbstbestimmung, auf Selbstdarstellung, am eigenen Wort und das Namensrecht. Werden zusätzlich Fotos oder Videos benutzt, ist auch das Recht am eigenen Bild verletzt.
Rechtsanwälte raten hier zur vorsorglichen Strafanzeige bei der Polizei, denn dem Betroffenen stehen umfassende Beseitigungsansprüche, Unterlassungsansprüche und wohlmöglich auch Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger zu.
Welche Gesetze sind in aller Regel in einem solchen Fall betroffen?
§ 270 Strafgesetzbuch (StGB) Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
§ 12 Namensrecht Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 185 Beleidigung Strafgesetzbuch (StGB) („ … durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB) begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“)
§ 823 Schadensersatzpflicht Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 33 KunstUrhG („Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.“)
Art. 82 DSGVO Haftung und Recht auf Schadenersatz: „Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen …
Dr. Thomas Hickfang
Hendrik Peltzer